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Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag: Keine bei drohendem Arbeitsplatzverlust

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Bundessozialgericht
Az.: B 11a/11 AL 69/04 R
Urteil vom 17.11.2005
Vorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidung:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Der im Oktober 1943 geborene Kläger war seit 1987 bei der Firma K. bzw K. KG – im Folgenden: KG – beschäftigt, zuletzt als leitender Angestellter. Für sein Arbeitsverhältnis mit der KG galt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Vierteljahres. Um einer Kündigung zuvorzukommen, die zum selben Zeitpunkt drohte, schloss der Kläger am 30. August 1999 mit seiner Arbeitgeberin einen Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2000. Nach dieser Vereinbarung war der Kläger bereits ab 1. Januar 2000 unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt; er erhielt außerdem eine Abfindung in Höhe von 121.000 DM.

Der Kläger meldete sich am 1. April 2000 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte lehnte eine Bewilligung für die Zeit vom 1. April bis 23. Juni 2000 mit der Begründung ab, es sei eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten, weswegen sich auch die Anspruchsdauer um 195 Tage mindere (Bescheid vom 26. Mai 2000). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages wäre ihm rechtswirksam aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000). Im Übrigen bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 24. Juni 2000 für 585 Tage Alg, das der Kläger auch bezog.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Oktober 2003). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben (Urteil vom 22. September 2004). Das LSG hat ua ausgeführt: Dem Antrag auf Zahlung von Alg sei selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des SG – Eintritt einer Sperrzeit – stattzugeben, da eine etwaige Sperrzeit mit dem Tag[…]


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