AMTSGERICHT HERNE
Az.: 5 C 349/04
Urteil vom 23.12.2004
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Herne im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 02.12.2004 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall auf der H… Straße in Herne vom 09.07.2004 zwischen dem Kläger mit seinem PKW … und der Beklagten zu 1) mit ihrem PKW …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Der Kläger hatte verkehrsbedingt angehalten, hinter seinem Fahrzeug hielt ein LKW an, auf den die Beklagte zu 1) auffuhr. Hierbei schob sie den LKW auf den klägerischen Wagen auf, der dadurch beschädigt wurde.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach auf 100 %igen Schadensersatz haften. Streitig zwischen den Parteien ist die Position Rechtsanwaltskosten anlässlich der Schadenregulierung der Höhe nach.
Die Beklagte zu 1) hatte den Schaden rasch bei der Beklagten zu 2) gemeldet, die mit Schreiben vom 12.07.2004 – an den Kläger gerichtet – ihre grundsätzliche Eintrittspflicht bestätigte. Mit Schreiben vom darauf folgenden Tag meldeten sich die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten zu 2) unter Beifügung eines Fragebogens für Anspruchsteller, die wiederum einen Tag später die Ansprüche des Klägers bezifferten. Die Beklagte zu 2) rechnete mit Schreiben vom 22.07.2004 den Schaden ab, wobei sie die Position Nutzungsausfallentschädigung nicht übernahm, da ein Fahrzeugausfall (Reparatur oder Neuanschaffung) nicht belegt war.
Unter dem 23.07.2004 ließ der Kläger seine Rechtsanwaltskosten abrechnen, und zwar nach § 14 RVG, wobei eine Rahmengebühr von 1,3 gefordert wurde unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 2.155,77 €, in Höhe von insgesamt[…]