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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbot Doppelverfolgung – unerlaubter Betäubungsmittelbesitz und Fahrzeugführung

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OLG Köln – Az.: 1 RBs 181/16 – Beschluss vom 28.06.2016

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt dargestellt:

„Mit Beschluss vom 06.01.2016 hat das Amtsgericht Köln (584 Ds 379/15) ein gegen den Betroffenen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 16.07.2015 auf der G Straße in L-P anhängiges Strafverfahren endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem dieser die ihm erteilten Auflagen erfüllt hatte (Bl. 56 d. VV).

Bereits zuvor hatte die Bürgermeisterin der Stadt Köln mit Bußgeldbescheid vom 16.12.2015 (Bl. 38 ff. d. VV), dem Betroffenen zugestellt am 19.12.2015 (Bl. 41 d. VV), wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter berauschenden Mitteln zur selben Zeit und am selben Ort gemäß §§ 24a Abs. 2 und 3, 25 StVG, 242 BKat, § 4 Abs. 3 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 750,- Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen den Betroffenen festgesetzt.

Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.12.2015, eingegangen bei der Bußgeldbehörde per Telefax am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 42 ff. d. VV).

Am 09.02.2016 sind die Akten beim Amtsgericht Köln (810 OWi 63/16) eingegangen (Bl. 2 d.A.), das mit Verfügung vom 22.02.2016 (Bl. 11 d.A.) die Hauptverhandlung für den 21.04.2016 anberaumt hat. Mit Urteil vom 21.04.2016 hat das Gericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 625,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (Bl. 24, 25 ff. d.A.).

Gegen das seinem Verteidiger am 14.05.2016 zugestellte Urteil (Bl. 33 d.A.) hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2016 (Bl. 27 d.A.), eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 14.05.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ist das Rechtsmittel mit dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses – einer Doppelverfolgung – begründet worden (Bl. 32 ff. d.A.).“

Hierauf nimmt der Senat Bezug. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht die folgenden Feststellungen getroffen:

„Am 16.07.2015 befuhr der Betroffene mit seinem PKW u. a. die G Straße Richtung P. Er hatte zuvor Cannabis konsumiert. Dazu hatte der Betroffene ausgeführt, er habe einen Gast aus S gehabt, der um entsprechenden „Stoff“ gebeten hatte. Man habe gemeinsam Cannabis konsumi[…]


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