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WEG – Zustimmung der Wohnungseigentümer zu baulichen Veränderungen

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Rechtliche Auseinandersetzung um bauliche Veränderungen: Klage gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümer
Im Bereich des Wohnungseigentumsrecht entstehen häufig Konflikte, wenn es um bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum geht. Hierbei steht im Mittelpunkt, inwieweit einzelne Wohnungseigentümer Veränderungen vornehmen dürfen und welche Zustimmungen hierfür erforderlich sind. Die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung spielen eine zentrale Rolle bei der Klärung dieser Fragen. Dabei geht es nicht nur um die Zustimmung des Verwalters, sondern auch um die der anderen Wohnungseigentümer. Insbesondere wenn solche Veränderungen das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betreffen, wie beispielsweise die Anbringung einer SAT-Schüssel, können Konflikte entstehen. In solchen Fällen kann eine Beschlussmängelklage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen herangezogen werden. Es ist essentiell, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Interessen aller Beteiligten sorgfältig abzuwägen, um zu einer gerechten Lösung zu kommen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 C 44/18  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil betont, dass die Zustimmung des Verwalters zu baulichen Veränderungen nicht die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer ersetzt. Die angefochtenen Beschlüsse widersprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Wohnungseigentümergemeinschaft: Die Parteien bilden eine Gemeinschaft, in der bauliche Veränderungen der Zustimmung des Verwalters bedürfen.
Sanierungsarbeiten: Im Jahr 2018 wurden Sanierungsarbeiten am Dachgeschoss durchgeführt, wobei Mängel festgestellt wurden.
SAT-Schüssel: Die Verwalterin stimmte der Versetzung der SAT-Schüssel von der Giebelseite auf das Dach zu.
Wohnungseigentümerversammlung: Es wurden Beschlüsse zur Sanierung und zur SAT-Schüssel gefasst.
Anfechtung der Beschlüsse: Die Klägerin hat die Beschlüsse angefochten, da sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
Drei Angebote erforderlich: Für die Sanierungsarbeiten hätten mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen.
Versetzung der SAT-Schüssel


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