Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 101/08
Urteil vom 20.02.2008
In dem Rechtsstreit ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
G r ü n d e:
I.
Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dieserhalb ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Die Klägerin war als Mitarbeiterin des D… W… in einem Gebäude tätig, das der Beklagte vermietet hat. Nach den mietvertraglichen Bestimmungen trifft ihn die Verkehrssicherungspflicht und dabei insbesondere der Winterdienst.
Als die Klägerin das Gebäude am frühen Morgen des 30. Dezember 2005 nach Ende ihrer Arbeitsschicht verließ, kam sie –ihrem Vorbringen nach auf dem unteren Absatz der Außentreppe, der mit einer geriffelten Gummimatte belegt war glättebedingt zu Fall und zog sich Verletzungen zu. Sie wirft dem Beklagten vor, dass an der Unfallstelle trotz nächtlichen Schneefalls nicht gestreut war und die Rillenführung der Gummimatte in Treppenrichtung statt quer dazu verlief. Ihr Verlangen, den Beklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen und dessen weitergehende Ersatzpflicht festzustellen, hat das Landgericht abgewiesen.
2. Diese Entscheidung greift die Klägerin nunmehr in Erneuerung ihres Begehrens mit der Berufung an. Damit vermag sie indessen nicht durchzudringen. Das Landgericht hat die Situation –ausgehend von dem erstinstanzlichen Tatsachenvortrag und der erstinstanzlichen Beweissituation, die sich einer Korrektur im Berufungsverfahren entziehen und damit auch für den Senat bindend sind (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO)- zutreffend beurteilt.
a) Möglicher Anknüpfungspunkt für eine Inanspruchnahme des Beklagten ist die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Daraus können sich sowohl –wegen einer Drittschutzwirkung der Rechtsbeziehung zwischen dem D… W… und dem Beklagten- vertragliche als auch deliktische Ansprüche für die Klägerin ergeben. Indessen ist eine entsprechende Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellbar.
b) Die Klägerin hebt in diesem Zusammenhang zunächst auf den Umstand ab, dass der über Nacht gefallene Schnee nicht beseitigt worden sei, bevor sie aus dem Gebäude kam, und dass sich zudem Eis gebildet habe, das weder entfernt noch abgestumpft worden sei. Insofern mag in der Tat ein verkehrsgefährlicher Zustand bestanden haben. Das hat der Beklagte jedoch nicht zu verantworten, weil ihm Sicherung[…]