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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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BFH, Az.: IX R 18/15, Urteil vom 01.12.2015
Leitsätze: Der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2015 7 K 7084/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Die Kläger erzielten Einnahmen aus der Vermietung dreier Wohnungen in der C…-straße und aus einem Mehrfamilienhaus in der …-straße in E. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 machten die Kläger hinsichtlich der beiden Objekte jeweils Fahrtkosten im Umfang von 3.711,41 EUR (= insgesamt 7.422,81 EUR) geltend, die sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs als Werbungskosten bei den beiden Objekten ansetzten. Die gefahrenen Kilometer setzten sich wie folgt zusammen:

Zahl       Fahrtstrecke      km         gesamt

40           Wohnung – C…-straße

D…-straße – Wohnung  14           560

125         Wohnung – C…-straße – Wohnung          10           1.250

175         Wohnung – D…-straße – Wohnung         4             700

Weitere Fahrten                             138

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) kam zu dem Ergebnis, die Fahrten zu den beiden Objekten seien nur mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Nur für die sonstigen Fahrten könne der sich aus der Teilung der Gesamtkosten (7.422,81 EUR) durch die Gesamtkilometer (3 345 km) ergebende Kilometersatz von 2,22 EUR angesetzt werden. Daher könnten als Fahrtkosten lediglic[…]


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