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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbschaftsannahme durch Unterzeichnung der Nachlassverfügung mit Haftungserklärung

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Die Bedeutung der Haftungserklärung bei der Erbschaftsannahme
Im Erbrecht gibt es vielfältige Regelungen und Mechanismen, die den Übergang von Vermögen nach dem Tod einer Person regeln. Ein zentrales Element dabei ist die Erbschaftsannahme, die den Willen des potenziellen Erben ausdrückt, das Erbe anzutreten. Dabei kann die Annahme ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Nachlassverfügung, die im Zusammenhang mit Banken und anderen Institutionen oft eine Rolle spielt. Hierbei kann es zu Haftungserklärungen kommen, die den Erben in die Pflicht nehmen. In manchen Fällen kann es notwendig werden, einen Erbschein zu beantragen, um die Erbfolge offiziell festzustellen. Dieser dient als Nachweis gegenüber Dritten, dass jemand als Erbe berechtigt ist. Das Zusammenspiel dieser Begriffe und Regelungen bildet einen komplexen Rahmen, in dem sich Erben und andere Beteiligte bewegen müssen. Es ist daher von großer Bedeutung, die Feinheiten und Konsequenzen dieser Regelungen im Erbrecht zu verstehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: VI 522/18  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Unterzeichnung der „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ stellt eine bindende Annahme der Erbschaft dar, und spätere Versuche, die Erbschaft auszuschlagen oder die Annahme anzufechten, sind unwirksam.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Der Verstorbene hatte keinen letzten Willen hinterlassen und war im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.
Die Eltern und die Ehefrau des Verstorbenen unterzeichneten eine „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ bei der Sparkasse, in der sie sich als alleinige Erben bezeichneten.
Die Sparkasse wurde gebeten, auf die Vorlegung eines Erbscheins zu verzichten und die Guthaben auszuzahlen.
Es gab eine Ausschlagung der Erbschaft und später einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
Das Gericht entschied, dass der Erbschein wie beantragt zu erteilen sei und die gesetzliche Erbfolge galt.
Die Eltern des Verstorbenen konnten die Erbschaft nicht wirksam ausschlagen, da sie bereits die „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ unterzeichnet hatten.
Die Annahme der Erbschaft kann stillsc[…]


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