Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 3 TaBV 31/10
Beschluss vom 23.03.2011
Im Beschlussverfahren hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
auf die Anhörung der Beteiligten am 23.03.2011 beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.09.2010 – Az. 5 BV 45/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2. zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer am 10.05.2010 durchgeführten Betriebsratswahl und in diesem Zusammenhang über die Wählbarkeit von gestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Die Beteiligte zu 1. ist eine im Betrieb der Beteiligten zu 3. vertretene Gewerkschaft. Die Beteiligte zu 3 beschäftigt in ihrem L… Betrieb derzeit ca. 536 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden nur „Mitarbeiter“), von denen lediglich ca. 315 mit ihr arbeitsvertraglich gebunden sind. Die restlichen 211 Mitarbeiter sind in ihrem Betrieb als von dem………. „Gestellte“ tätig.
Nach entsprechendem Wahlausschreiben vom 26.03.2010 (Anlage A 3, Bl. 19 – 20 d.A.) wurde am 10.05.2010 ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt. Gemäß der Wählerliste gestand der Wahlvorstand den 221 gestellten Arbeitnehmern nur das aktive, nicht jedoch das passive Wahlrecht zu. Die Beteiligte zu 1. fertigte unter dem Kennwort „v…“ eine eigene Wahlvorschlagsliste (Anlage A 4, Bl. 21 – 22 d. A). Die Wahlvorschlagsliste wies die Namen von 13 Beschäftigten auf, die im Rahmen der Personalgestellung bei der Beteiligten zu 3. tätig sind. Der Wahlvorstand teilte der Listenführerin mit Schreiben vom 08.04.2010 (Anlage A 5, Bl. 27 d.A.) mit, dass die eingereichte Vorschlagsliste einen unheilbaren Mangel habe, da die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber kein passives Wahlrecht hätten. Nach Durchführung der Betriebsratswahl am 10.05.2010 machte der Wahlvorstand das Wahlergebnis am 17.05.2010 (Anlage A 1, Bl. 7 d.A.) bekannt. Der neue Betriebsrat ist zwischenzeitlich konstituiert. Mit am 21.05.2010 beim Arbeitsgericht eingegangener Antragsschrift hat die Beteiligte zu 1 die Betriebsratswahl angefochten.
Hintergrund ist Folgender:
Die[…]