KG – Az.: 3 Ws (B) 64/22 – Beschluss vom 21.04. 2022
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 21. April 2022 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 19. April 2021 wegen eines (qualifizierten) Rotlichtverstoßes unter Berücksichtigung einer Voreintragung im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 230,00 Euro festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen, den sein Verteidiger in der – später ausgesetzten – Hauptverhandlung am 24. August 2021 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat ihn das Amtsgericht Tiergarten am 14. Dezember 2021 zu einer Geldbuße von 230,00 Euro verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, und eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung rechtlichen Gehörs, von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 15. März 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die von Amts wegen zu prüfende Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist gemäß § 67 Abs. 2 OWiG zulässig und wirksam.
Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte – darunter auf den Rechtsfolgenausspruch – beschränkt werden, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt. Dies ist hier der Fall. Der Bußgeldbescheid lässt den Schuldvorwurf des (qualifizierten) Rotlichtverstoßes und die ihn tragenden Tatsachen eindeutig erkennen. Zwar sind ihm keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform zu entnehmen. Dies steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung indessen nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass der – wegen einer Voreintragung erhöhte – Regelsatz des […]