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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit

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LG Bielefeld – Az.: 8 O 181/15 – Urteil vom 10.04.2019

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils     beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 01.07.1993 eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Hiernach beträgt die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vierteljährlich 1.903,50 EUR. Vereinbart wurden die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 09-88, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Die Klägerin ist gelernte Schauwerbegestalterin und übte diesem Beruf vom 01.10.2001 bis 29.06.2013 selbständig aus. Daneben ging die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 29.06.2013 einer abhängigen Beschäftigung als Bürokraft nach, zunächst für 15 Wochenstunden, ab dem 01.01.2013 für 9 Wochenstunden. Zusätzlich übte die Klägerin vom 17.11.2008 bis zum Dezember 2009 eine Tätigkeit als angestellte Merchandiserin aus.

Erstmals im Februar 2012 beantragte die Klägerin Leistungen aus der hier streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Mit Schreiben vom 27.01.2015 lehnte die Beklagte die Regulierung ab.

Die Klägerin behauptet, sie sei seit diesem Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Umfang von 50 % oder eine Verweisungstätigkeit auszuüben. Wegen des behaupteten Tätigkeitsbildes im Einzelnen wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Bl. 3-11 der Akte verwiesen. Die Klägerin behauptet, insbesondere das Hantieren sowie feinmotorische Maßnahmen und Drehbewegungen im rechten Handgelenk seien nicht mehr möglich, die Schmerzen verstärkten sich insbesondere durch schweres Heben, Tragen und Schieben von Lasten. Prägend für ihre Tätigkeit als Merchandiserin sei insbesondere das Bewegen von Paletten mit Kartons von einer Schwere von bis zu 25 kg. Als Dekorateurin hätte sie insbesondere Spanplatten und Säulen mit einem Gewicht von 15 Kilo zu bewegen, Leitern zu besteigen und Schaufenster zu reinigen

Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.516,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2015 zu zahlen,

2.  die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 01.07.2019 aus der Berufsunfähigkeitszus[…]


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