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Teilkaskoversicherung –  Hineinfahren in Überschwemmung im Bereich einer Unterführung

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Interpretation des Teilkaskofalles: Überschwemmung als unerwartetes Unglück
Im vorliegenden Fall (KG Berlin – Az.: 6 U 58/19 – Beschluss vom 28.08.2020) konfrontiert uns das Versicherungsrecht mit einer Situation, in der ein Fahrzeug in einer überschwemmten Unterführung stecken bleibt. Der entscheidende rechtliche Konfliktpunkt liegt in der Frage, ob die Teilkaskoversicherung des Fahrzeugs die Kosten für den entstandenen Schaden übernehmen muss, da der Fahrer nicht absichtlich in eine bekannte Gefahrenstelle gefahren ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 58/19 >>>

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Ein Fall von Fahrlässigkeit?
Im Kern der Auseinandersetzung steht das Argument der Versicherungsgesellschaft, die sich auf grobe Fahrlässigkeit des Fahrers beruft. Sie argumentiert, der Kläger sei wissentlich in die überschwemmte Unterführung gefahren, was das Gericht jedoch anders sah. Es ging davon aus, dass der Wasserspiegel im Bereich der Unterführung nach dem verkehrsbedingten Anhalten des Klägers weiter angestiegen ist und in das Fahrzeug eingedrungen ist. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger nicht bewusst eine Gefahrenstelle aufsuchte.
Überschwemmung als mechanisches Unglück
Im weiteren Verlauf der Urteilsfindung wird festgestellt, dass das Eindringen von Wasser in das Fahrzeug, insbesondere durch das Ansaugen des Motors – ein sogenannter „Motorschlag“ -, als Unfall zu betrachten ist. Der „Anprall“ des Fahrzeugs auf eine Wasserfläche wird als unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis interpretiert und daher mit dem Aufprall gegen einen festen Gegenstand gleichgesetzt.
Kontextualisierung des Falles
In der abschließenden Analyse des Falles wird betont, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofes in Wien, welches einen ähnlichen, aber nicht identischen Sachverhalt betrifft, hier nicht anwendbar ist. In dem Wiener Fall führte das Durchfahren eines überschwemmten Fahrbahnbereichs dazu, dass das Wasser durch die Reifen hochgespritzt und vom Motor angesogen wurde. Die unterschiedlichen Bedingungen machen eine direkte Übertragung der Urteilsfindung auf den vorliegenden Fall unzulässig.
Schlussfolgerung des Gerichts
Zusammenfassend bestätigt das Gericht das ursprüngliche Urteil, wonach der Fahrer nicht fahrlässig gehandelt hat und die Versicherungsgesellschaft verpflichtet ist, den durch die Überschwemmung entstandenen Schaden zu decken. Darüber hinaus wird die Berufung der Versicheru[…]


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