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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietererkrankung mit Legionellose – Vermieterhaftung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

In der juristischen Auseinandersetzung geht es um die Frage der Haftung eines Vermieters im Kontext einer Mietererkrankung durch Legionellose. Das Kernthema dreht sich um die potenzielle Verantwortung des Vermieters für die Gesundheit des Mieters und die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen. Dabei steht insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob der Vermieter durch mangelnde Hygiene oder fehlerhafte Trinkwasserversorgung die Erkrankung des Mieters verursacht hat und ob ihm daraus Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche entstehen. Ein weiterer Aspekt betrifft die Beweislast und mögliche Beweisvereitelung durch Maßnahmen des Vermieters. Das Thema berührt sowohl vertragliche als auch deliktische Aspekte des Mietrechts und des allgemeinen Zivilrechts.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 C 636/16 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Klage einer Frau, die behauptete, ihr Ehemann sei aufgrund einer Legionelleninfektion in der von den Beklagten vermieteten Wohnung gestorben, wurde abgewiesen. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Infektion aus der Wohnung stammte.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Mietererkrankung mit Legionellose: Ein Mieter wurde nach einem Aufenthalt in seiner Wohnung ins Krankenhaus eingeliefert und starb später an einer Legionelleninfektion.
Ursprung der Infektion: Untersuchungen konnten nicht bestätigen, dass die Wohnung der einzige Infektionsherd war.
Technische Mängel: Die Klägerin behauptete, die Trinkwasserinstallation im Haus der Beklagten entsprach nicht den technischen Standards, was zur Infektion beigetragen haben könnte.
Beweismaterial vernichtet: Die Beklagten führten nach Kenntnisnahme des Todesfalls eine thermische Desinfektion durch, ohne vorher Proben zu entnehmen.
Weitere Infektion: Es gab Berichte über eine weitere Infektion einer Nachbarin der Klägerin.
Gerichtliche Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Klage keinen Erfolg hat, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Infektion aus der Wohnung stammte.
Sachverständigengutachten: Ein Sachverständiger konnte nicht bestätigen, dass die Wohnung die einzige Infektionsquelle war.
Kein Schadenser[…]


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