Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist die in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung geregelte Winterreifenpflicht verfassungswidrig, da der einzelne Bürger nicht erkennen kann, welche Reifen als „ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen“ anzusehen sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.07.2010, Az: 2 SsRs 220/09). Nach der Auffassung des OLG Oldenburg verstößt § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung daher gegen den gegen Bestimmtheitsgrundsatz und ist aus diesem Grunde verfassungswidrig. Da es sich bei der Straßenverkehrsordnung um eine Rechtsverordnung handelt, konnte das OLG Oldenburg § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung selbst als verfassungswidrig verwerfen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 17 C 150/17 – Urteil vom 12.12.2018 1. Das Versäumnisurteil vom 06.12.2017 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 110,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom […]