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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugbeschädigung in Waschanlage durch manuelle Vorreinigung

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Heutzutage gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Unternehmen auf den Prüfstand gestellt werden. Ein solches Thema, das immer wieder in den Fokus rückt, ist die Frage der Haftung bei Beschädigungen, die in automatisierten Dienstleistungsbereichen, wie Waschanlagen, auftreten. Hierbei geht es insbesondere um die Verantwortlichkeiten und die Einhaltung von Sicherheits- und Wartungsstandards. Ebenso spielt die Kommunikation zwischen dem Dienstleister und dem Kunden eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um spezielle Anforderungen oder Absprachen geht. Ein solcher Fall kann weitreichende Auswirkungen sowohl für den Verbraucher als auch für den Dienstleister haben, insbesondere in Bezug auf Schadensersatzansprüche und die Frage des Mitverschuldens. Es ist daher von großer Bedeutung, sich mit den juristischen Feinheiten und den damit verbundenen Rechten und Pflichten auseinanderzusetzen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 1145/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Trotz einer Beschädigung der Felgen eines Oldtimers in einer Waschanlage wurde die Klage des Fahrzeugeigentümers abgewiesen, da ihm ein überwiegendes Mitverschulden zugeschrieben wurde.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Fahrzeugbeschädigung: Der Kläger behauptet, sein Oldtimer sei in der Waschanlage der Beklagten beschädigt worden, insbesondere die Felgen.
Waschanlagenprüfung: Die Waschanlage wird täglich geprüft und hatte kurz vor dem Vorfall eine Generalwartung.
Schadensmeldung: Die Beklagte meldete den Schaden an ihre Versicherung, ohne eine spezifische Schadensursache anzugeben.
Reparaturkosten: Der Kläger ließ die Felgen für 800 Euro inkl. MwSt. reparieren.
Chemische Einwirkung: Der Kläger behauptet, dass ein Reinigungsmittel die Felgenoberfläche stark angegriffen habe.
Vereinbarung: Monate vor dem Vorfall hatte der Kläger angeblich mit drei Mitarbeitern der Beklagten vereinbart, dass seine Felgen nicht mit einem bestimmten Reinigungsmittel behandelt werden sollten.
Forderungen: Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 1.416,95 Euro sowie weitere Kosten.
Gerichtsentscheidung: Die Klage wurde auf[…]


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