Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarielles Nachlassverzeichnis – Zwangsvollstreckung bei Unvollständigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Koblenz – Az.: 1 W 65/18 – Beschluss vom 30.04.2018

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9.2.2018 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26.1.2018, Az. 4 O 101/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Schuldner ist mit Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 6.10.2016, 4 O 101/16, unter Ziffer 1 verurteilt worden, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 6.2.2013 in …[Z] verstorbenen Erblasserin Frau …[A], geboren am …7.1939, zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zum Stichtag 6.2.2013, welches insbesondere die folgenden Punkte umfasst:

Nachlass bestand [richtig: Nachlassbestand] zum Todestag wobei die einzelnen Nachlassgegenstände so genau zu beschreiben sind, dass eine Bewertung möglich ist;
alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (aktiver [richtig: Aktiva]) des realen Nachlassbestands [richtig: Nachlassbestands];
soweit Immobilien sich im Nachlass befinden, sind diese im Einzelnen anzugeben und es ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Wert zu ermitteln;
soweit Geldmittel sich im Nachlass befinden, ist vorgefundenes Bargeld anzugeben und bei Konten sind die Mitteilungen des Kreditinstituts an die Finanzverwaltung im Rahmen des ErbStG (Erbschaftssteuermitteilung) vorzulegen;
alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser-/Erbfallschulden);
alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, einschließlich sämtlicher Nachlass fiktiver [richtig: Nachlassfiktiva], insbesondere Schenkungen der Erblasserin während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall an Dritte sowie während der Ehe an den Beklagten oder bei Nießbrauchsvorbehalt auch außerhalb von zehn Jahren vor dem Tod der Erblasserin;
sämtliche Lebensversicherungsverträge und Verträge zugunsten Dritter, wobei die Namen der Begünstigten und die vertraglichen Regelungen zu offenbaren sind;
den Güterstand, in dem die Erblasserin verheiratet gewesen ist.

Zur Erzwingung der Erfüllung dieser Verpflichtung wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 € ein Tag Zwangshaft.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner der obigen Verpflichtung nachgekommen ist.

Die Kosten des Verfahrens hat de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv