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Familiengerichtliche Genehmigung bei der Ausschlagung einer Erbschaft für ein Kind

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OLG Hamm – Az: II-11 WF 112/18 – Beschluss vom 28.06.2018

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 12.04.2018 (12 F 116/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch die Eltern des Antragstellers in der Urkunde des Notars C aus T, UR-Nr. …/2018, für den Antragsteller erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach dem am ……..2017 verstorbenen X bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.
Gründe
I.)

Der am ……..2003 geborene Antragsteller erstrebt zwecks Vorlage bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts eine Bescheinigung, dass die von seinen sorgeberechtigten Eltern für ihn erklärte Erbausschlagung nach seinem Großvater keiner Genehmigung bedarf.

Der Antragsteller ist der Enkel des am ……..1942 geborenen und am ……..2017 verstorbenen X (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser errichtete keine Verfügung von Todes wegen. Seine Ehefrau war vorverstorben. Er hinterließ zwei Kinder, nämlich zum einen den Vater des Antragstellers und zum anderen seine Tochter Z. Der Antragsteller ist das einzige Kind seiner Eltern.

Im Jahr 2009 hatte der Erblasser dem Vater des Antragstellers ein mit einem Haus bebautes Grundstück schenkweise übertragen. Eine ähnliche Schenkung an seine Tochter unterblieb. Nach dem Vortrag des Antragstellers, seiner Eltern und weiterer, vom Amtsgericht angeschriebener Personen hatte der Erblasser die Absicht, das andere ihm gehörende Grundstück S-Straße in T seiner Tochter zuzuwenden, um seine beiden Kinder gleichmäßig zu bedenken. Vor seinem unerwarteten Ableben fand er hierzu keine Gelegenheit mehr. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus diesem weiteren Grundstück.

Der Vater des Antragstellers möchte dem Willen des Erblassers zur Geltung verhelfen. Er und die gesamte Familie empfänden es als ungerecht, wenn er zusätzlich zu dem bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhaltenen Hausgrundstück auch noch zur Hälfte an der weiteren Immobilie beteiligt würde. Um Schenkungssteuern in nicht unerheblicher Höhe zu ersparen, sah er davon ab, die Erbschaft anzunehmen und seinen hälftigen Anteil an der Immobilie seiner Schwester zu schenken. Vielmehr schlug er zunächst für sich und sodann gemeinsam mit seiner ebenfalls sorgeberechtigten Ehefrau auch für den Antragsteller die Erbschaft aus.

Die Schwester des Vaters des Antragstellers beantr[…]


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