Rechtlicher Sieg für Mieter: Mietminderung bei signifikanter Wohnflächenabweichung
In der deutschen Rechtsprechung rund um das Mietrecht gibt es immer wieder Streitigkeiten bezüglich der tatsächlichen Wohnfläche und den Angaben im Mietvertrag. Ein zentrales juristisches Thema, das in diesem Kontext oft aufkommt, ist die Frage, ob und in welchem Umfang eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche zu einer Mietminderung führen kann. Das LG Berlin hat sich in einem Urteil mit dieser Frage auseinandergesetzt und dabei insbesondere die Relevanz einer Flächendifferenz von mehr als 10% betont. Dabei spielen Begriffe wie „Rückzahlungsanspruch“, „Kosten“ und „Berufung“ eine zentrale Rolle, und sowohl Kläger als auch Beklagte suchen nach Klarheit in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten. Das Thema berührt nicht nur die technischen Aspekte der Wohnflächenberechnung, sondern auch die Interpretation von Mietvertragsklauseln und die Anwendung relevanter gesetzlicher Bestimmungen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Mieter bei einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von mehr als 10% gegenüber der im Mietvertrag angegebenen Fläche Anspruch auf Mietminderung und Rückzahlung überzahlter Miete haben.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
LG Berlin hat zugunsten des Klägers entschieden, dass eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von mehr als 10% gegenüber der im Mietvertrag angegebenen Fläche einen Mangel darstellt.
Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.850,63 Euro, bestehend aus 8.641,56 Euro überzahlter Miete und 209,07 Euro überzahlter Kaution.
Die Mietsache wies aufgrund der Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vorausgesetzten Wohnfläche einen Mangel auf.
Die Flächenabweichung von über 10% gegenüber der im Mietvertrag angegebenen Fläche stellt einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigt.
Die Vereinbarung im Mietvertrag deutet darauf hin, dass eine Abweichung der Wohnfläche von über 10% einen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellt.
Selbst wenn es keine klare Vereinbarung gibt, folgt die Berechtigung zur Minderung aus der Un[…]