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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufsichtspflichten eines Bademeisters

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OLG Hamm
Az.:13 U 76/99
Verkündet am 20. Oktober 1999
Vorinstanz: LG Münster Az.: 10 O 545/98

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1999 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 14. April 1999 verkündete Grundurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft, wie folgt neu gefaßt wird:
Das Schmerzensgeldbegehren des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus Anlaß des Badeunfalls vom 27. Mai 1994 in zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1) .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte zu 1) in Höhe von 12.000,00 DM.

Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Badeunfall, der sich am 27. Mai 1994 im Freibad der Beklagten zu 1) ereignete. Der damals 15-jährige Kläger suchte das Freibad gegen 18.00 Uhr auf, um zu schwimmen und zu tauchen. Nach etwa einer Stünde waren nur noch vier weitere Badegäste anwesend, nämlich die Zeugin mit ihrer seinerzeit etwa 17-jährigen Tochter und zwei weiteren damals acht und 12 alten Kindern. Der (frühere) Beklagte zu 2) war an diesem Tag allein Aufsichtführender Bademeister. Außer ihm war kein weiteres Personal mehr im Bad. Die Kassiererin war schon gegangen. Nach einem Sprung vom Startblock wurde der Kläger beim Durchtauchen des ungefähr 33 m langen Schwimmbeckens ohnmächtig. Die Zeugin entdeckte ihn gegen 19.15 Uhr auf dem Boden des Beckens, etwa 2 m von dem – dem Startblock gegenüberliegenden – Rand entfernt. Der Beklagte zu 2) war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Nähe. Die Zeugin verständigte ihre Tochter . Diese lie[…]


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