Neue Arbeitsverträge müssen ab August 2022 angepasst werden
Innerhalb der EU werden nicht selten Richtlinien ins Leben gerufen, welche auf die allgemein geltenden Gesetze der jeweiligen Mitgliedsstaaten einen unmittelbaren Einfluss haben. Diese Richtlinien werden dann mit entsprechenden Nummern versehen, damit sie transparent von jedem Juristen oder auch Bürger eingesehen werden. Die jüngste EU-Richtlinie mit der Nummer 2019/1152 wird in Deutschland merklichen Einfluss auf das Arbeitsrecht sowie das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern haben. Die neuen Regelungen im Arbeitsvertrag treten mit dem 01.08.2022 in Kraft und sind dementsprechend auch passenderweise mit dem Namen „Arbeitsbedingungen-Richtlinie“ versehen worden.
Durch die neue Arbeitsbedingungen-Richtlinie wird der deutsche Gesetzgeber dazu gezwungen, das bisherig geltende Nachweisgesetz (NachwG) entsprechend anzupassen. In der Neufassung muss zwingend gesetzlich verankert werden, dass der Arbeitgeber seinen Informations- sowie Dokumentationspflichten nachkommen muss. Auch der Umfang dieser Informations- bzw. Dokumentationspflichten wird eindeutig geregelt.
Lediglich Neuanstellungen sind davon betroffen
Aufgrund der neuen Regelungen ist ein Arbeitgeber dazu gesetzlich verpflichtet, den neu eingestellten Mitarbeiten Informationen im größeren Umfang zur Verfügung zu stellen. Beschlossen wurde die Neufassung des NachweisG mit dem 23.06.2022 durch den Bundestag und mit dem 01.08.2022 tritt es in Kraft. Bislang galt für Arbeitgeber, dass die für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wichtigsten Vertragsbedingungen in der Schriftform festgehalten werden mussten. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, den Arbeitsvertrag sowie die darin enthaltenen Vertragsbedingungen behändigt zu bekommen. Für diese Verpflichtung galt eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Start des Arbeitsverhältnisses.
Die Vertragsbedingungen, die nach dem alten NachweisG enthalten […]