BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZA 11/07
Beschluss vom 18.07.2007
Vorinstanzen:
AG Ulm, Az.: 2 F 1252/03, Entscheidung vom 12.01.2007
OLG Stuttgart, Az.: 8 WF 20/07, Entscheidung vom 22.03.2007
Leitsätze:
Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September 2006 – IX ZB 305/05 – NJW-RR 2007, 628).
In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 18. Juli 2007 beschlossen:
Der Klägerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Die Parteien, die inzwischen rechtskräftig geschieden sind, stritten um Trennungs- und Kindesunterhalt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, ab Rechtskraft monatliche Raten in Höhe von 30 € zu zahlen. Der Rechtsstreit wurde mit Vergleich vom 2. November 2006 beendet.
Nachdem der Beklagte in einem Parallelverfahren (1 F AG Neu-Ulm) einen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich in Höhe von 16.055,28 € anerkannt hatte, verpflichtete er sich mit Vergleich vom 14. März 2006 zur Zahlung eines weiteren Betrages von 24.500 €, zahlbar bis zum 31. März 2006.
Daraufhin ordnete das Amtsgericht in dem Unterhaltsverfahren mit Beschluss vom 12. Januar 2007 unter Abänderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen Kosten an.
Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie inzwischen zum Preis von 94.000 € eine Eigentumswohnung gekauft habe, w[…]