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Verkehrssicherungspflicht – vom Dach trotz Schneefanggitter herabgefallener Eisbrocken

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KG Berlin – Az.: 11 U 17/10 – Beschluss vom 09.02.2011

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 4. August 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 86 O 102/10 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
(Symbolfoto: Von Alexey Smolyanyy/Shutterstock.com)

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung.

a) Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Ein Anspruch der Klägerin nach der Bestimmung des § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Zwar kommt eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB statt einer Haftung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Räum- bzw. Streupflichtverletzung immer dann in Betracht, wenn und soweit die Räum- bzw. Streupflicht einem Grundstückseigentümer als solchem obliegt, was auch dann gilt, wenn dieser Grundstückseigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 – III ZR 31/90, VersR 1992, 444-445). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683-1685). Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle aber erst, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vo[…]


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