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Gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig

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Streit um Rechtsanwaltsgebühren: Kläger unterliegt vor Gericht
In dem vorliegenden Urteil des OVG Niedersachsen vom 10.10.2023 (Az.: 4 OA 39/23) steht die Frage im Mittelpunkt, ob einem Kläger über die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren hinaus weitere Kosten, die auf einer Vergütungsvereinbarung beruhen, erstattet werden müssen. Die zentrale Rechtsnorm, die hierbei zur Anwendung kommt, ist § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht musste im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens klären, ob die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen beschränkt ist oder ob eine darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt berücksichtigt werden kann. Das Kernthema des Urteils betrifft somit die Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Verwaltungsprozess und die Interpretation der relevanten Vorschriften der VwGO.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OA 39/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die über die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung hinausgehen, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beschwerde des Klägers: Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück ein.
Kern des Streits: Der Kläger wollte zusätzliche Kosten erstattet bekommen, die auf einer Vergütungsvereinbarung beruhen und über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen.
Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde erfüllt den Mindestwert des Beschwerdegegenstands von mehr als 200 EUR.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht lehnte die Festsetzung von weiteren Kosten für den Kläger ab.
Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind nur die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig.
Interpretation des Gesetzes: Das Fehlen des Wortes „gesetzlich“ in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedeutet nicht, dass höhere Honorarvereinbarungen erstattungsfähig sind.
Notwendigkeit der Kosten: Kosten, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen[…]


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