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Zu geringer Stundenlohn angesetzt bei der Berechnung des Übergangsgeldes

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SOZIALGERICHT KOBLENZ
Az.: S 2 U 45/00
Verkündet am 12.06.2001

In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2001 durch die
für Recht erkannt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2000 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein höheres Übergangsgeld als bisher bewilligt zu gewähren.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein höheres Übergangsgeld, als von der Beklagten bewilligt, zu gewähren ist.
Der 1969 geborene Kläger ist gelernter Maler und Lackierer. Er leidet an einem gemischförmigen Asthma bronchiale, einer pollivalenten Allergie und einem hyperreagiblen Bronchialsystem. Wegen einer drohenden Berufskrankheit nach Ziff 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung hat er seinen erlernten Beruf aufgegeben und nimmt seit 01.03.1999 an einer Umschulungsmaßnahme teil. Kostenträger ist die Beklagte. Ab Beginn der Umschulungsmaßnahme gewährte sie ihm mit Bescheid vom 19.04.1999 Übergangsgeld. Dieses setzte sie auf 48,70 DM fest. Sie legte ihrer Berechnung das zu gewährende Verletztengeld von 71,62 DM zugrunde und errechnete daraus einen Prozentsatz von 68 vH = 48,70 DM. Bei der Berechnung des Verletztengeldes berücksichtigte sie einen Stundenlohn des Klägers in Höhe von 21,19 DM und eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und gelangte zu einem Regellohn in Höhe von 110,19. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Beklagte habe einen zu niedrigen Bruttostundenlohn bei der Berechnung des Regellohnes zugrunde gelegt. Außerdem sei es nicht korrekt, das Übergangsgeld aus dem Verletztengeld zu berechnen. Anzuknüpfen sei vielmehr an das Regelentgelt, wie es der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt werde.
Mit Bescheid vom 12.08.1999 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als sie das Übergangsgeld ab 01.03.1998 auf 53,48 DM kalendertäglich anhob, wobei sie davon ausging, dass der Regellohn nicht 110,19 DM, sondern 132, 92 DM kale[…]


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