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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung – Verkehrslärmbelastung als wohnwertminderndes Merkmal

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AG Tiergarten – Az.: 3 C 70/10 – Urteil vom 28.01.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der Teilinklusivmiete für die in … gelegene Wohnung von bisher monatlich 360,00 Euro um 7,20 Euro auf 367,20 Euro ausschließlich der Kosten für Be-und Entwässerung sowie der Heizkosten für die Zeit ab 1.01.2010 zuzustimmen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 280,80 Euro in der Hauptsache erledigt ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 93,60 Euro vom 5.11.2009 bis 30.03.2010, aus jeweils 46,80 Euro vom 4.12.2009 bis 30.03.2010, vom 06.01.2010 bis 06.04.2010, vom 05.02.2010 bis 6.04.2010 und vom 4.03.2010 bis 06.04.2010 zu zahlen. Wegen des weiteren Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Der Tatbestand entfällt gem. § 495 a ZPO.)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Mieterhöhungsverlangen vom 15.10.2009 ist formell und materiell wirksam.

Durch das Mieterhöhungsverlangen vom 15.10.2009 sind die Sperrfrist des § 558 Abs. 1 BGB und die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB gewahrt. Die Miete war bei Ausspruch des Mieterhöhungsverlangens seit mehr als einem Jahr unverändert, so dass am Wirksamkeitszeitpunkt 01.01.20010 die 15-Monats-Frist eingehalten ist.

Ferner reicht es aus, bei der Erhöhung eines Bruttokaltmietzinses auf der Grundlage des Mietspiegels 2009, der Nettokaltmieten ausweist, in dem Erhöhungsverlangen die pauschalen Betriebskostenwerte, welche mit 0,59 Euro/qm unter den GEWOS-Werten liegen, anzugeben, weil der Beklagte aufgrund dieser Angaben in der Lage ist, das Erhöhungsverlangen auf Richtigkeit und Begründetheit zu überprüfen. Daher ist es nur für die schlüssige Darlegung und die materielle Begründung der Mieterhöhungsklage erst im Prozess erforderlich, dass der Vermieter – wie hier geschehen – die gegenwärtigen, auf die Wohnung tatsächlich entfallenden kalten Betriebskosten angibt und aufschlüsselt (vgl. BGH GE 2006, 46, 47; noch einmal klarstellend: BGH GE 2006, 1162, 1163).

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 360,00 Euro um 7,20 Euro auf 367,20 Euro ab dem 01.01.2010. Bei der Ermittlung des ortsüblichen Vergleichsmietzinses geht das Gericht vom Mittelwert des hier unstreitig einschlägigen Mietspiegelfeldes[…]


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