Oberlandesgericht Köln, Az.: 83 Ss-OWi 19/05, Beschluss vom 23.08.2005
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit „gemäß §§ 23 I 1a, 49 StVO“ – gemeint: § 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO – zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die er mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
Durch Beschluss vom 18.08.2005 hat der Einzelrichter des Senats die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
II.
Symbolfoto: twinsterphoto / BigstockDie nach ihrer Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.
Der Betroffene rügt zu Recht, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, der wegen fehlender Feststellung der Schuldform ohnehin unvollständig ist, auf einer Verletzung des sachlichen Rechts beruht. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach § 23 StVO findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen keine tragfähige Grundlage.
a) Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Das Amtsgericht legt dem Betroffenen zur Last, als Führer des Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen x6 am 02.06.2004 um 7.45 Uhr auf der BAB 3 in Fahrtrichtung G. bei Km 137,8 gegen diese Bestimmung verstoßen zu haben, und führt dazu aus:
„Der Betroffene ließ sich dahingehend ein, daß das ausgeschaltete Handy links im Ablagefach lag. Das Handy rappelte während der Fahrt und er ergriff bei der Fahrt mit der linken Hand das Handy und legte es auf die Mittelkonsole, damit es nicht wieder rappelte.
Allein dieses Verhalten ist schon nach § 23 Abs. 1a StV[…]