Oberlandesgericht Hamm
Az.: 11 U 145/12
Beschluss vom 08.05.2013
Die Berufung der Kläger gegen das am 20.06.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird gemäß 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.507,70 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von Schäden, die ihnen im Zusammenhang mit einer Stromversorgungsstörung am 22.09.2011 auf ihrem Grundstück ## in entstanden sind.
Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Wegen des Sachverhalts und der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung rügen die Kläger, das Landgericht habe den Umfang der sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten der Beklagten verkannt. Zu Unrecht sei eine Kontroll- und Wartungspflicht pauschal abgelehnt worden. Dabei habe das Landgericht zu Unrecht unterstellt, dass die regelmäßige Kontrolle erdverlegter Stromkabel durch das Freilegen wirtschaftlich unzumutbar hohe Kosten mit sich bringen würde. Stattdessen hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, welcher Kostenaufwand zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Leitungsnetzes von der Beklagten überhaupt betrieben werde. Zudem sei ein Freilegen des Leitungsnetzes nicht erforderlich, vielmehr hätte eine Kontrolle auch durch eine bloße Messung erfolgen können.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, die Kläger hätten auch bei einer vollständigen Aufklärung keine Überspannungsschutzmaßnahmen eingebaut. Dies sei eine bloße Vermutung. Ein solcher Einbau sei bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nur deshalb unterblieben, weil die Kläger den Zustand hätten bewahren wollen, wie er am Schadenstag vor[…]