LG Ravensburg – Az.: 2 O 344/19 – Urteil vom 18.02.2020
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.318,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 390,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.10.2019 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwert: 7.197,66 €
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 30.11.2018 geltend, um ca. 10:15 Uhr auf der Landesstraße … auf der Strecke in Richtung H. kurz nach der Einmündung der Abfahrt von der Bundesstraße … in die Landesstraße … ereignet hat.
Der Kläger fuhr mit seinem Mercedes (amtl. Kennzeichen: …) in Richtung H. Der Beklagte zu 1) bog mit seinem Mercedes Vito (amtl. Kennzeichen: …), der bei der Beklagte zu 2) haftpflichtversichert ist, von der Bundesstraße … in die Landesstraße … ein. Sodann fuhren der Kläger und der Beklagte zu 1) mit ihren Fahrzeugen hintereinander her. Als der Beklagte nach einer Strecke von ca. 230 m einen Bremsvorgang durchgeführt hatte, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, indem der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auffuhr.
Dabei entstand unstreitig ein Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 7.197,66 €.
Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagten ihm den aus dem Unfall entstandenen Schaden zu 100 % erstatten müssten.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) ihm an der Einfahrt in die Landesstraße … die Vorfahrt genommen und ihn dadurch zum Bremsen genötigt habe. Auf der weiteren Fahrt habe der Beklagte dann zwei bis drei Mal abgebremst, wobei das Wiederherstellen eines Sicherheitsabstandes für ihn nicht möglich gewesen sei. Der Kläger und der Beklagte zu 1) seien dann mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 bis 60 km/h hintereinander hergefahren. Bei dem Ende de[…]