Beweislast bei Mindestunterhalt: Einblicke in die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
In einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht Bad Kissingen verhandelt wurde, ging es um die Frage der Beweislast in Bezug auf den Mindestunterhalt und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Ein solcher Fall mag auf den ersten Blick einfach erscheinen, doch er wirft eine Reihe von rechtlichen Fragen und Herausforderungen auf.
Zunächst zum Hintergrund: Der Antragsgegner, der Vater der beiden Antragsteller, wurde aufgefordert, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu zahlen. Die Antragsteller leben getrennt von ihm und verfolgten mit ihrem Antrag die Zahlung dieses Unterhalts ab dem 01.03.2021. Der Kern des Falles drehte sich um die Frage, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsschuldner Mindestunterhalt an den Antragsteller zahlen muss.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 002 F 185/21 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Dem auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldner obliegt die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit.
Das Amtsgericht Bad Kissingen hat über einen Fall entschieden, bei dem es um die Beweislast in Bezug auf den Mindestunterhalt und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ging.
Der Antragsgegner, der Vater der Antragsteller, wurde aufgefordert, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu zahlen.
Der Unterhaltsschuldner behauptete, aufgrund seiner beruflichen und gesundheitlichen Situation nicht in der Lage zu sein, den Mindestunterhalt zu zahlen.
Das Gericht stellte fest, dass der Unterhaltsschuldner konkrete Beweise für seine fehlende Leistungsfähigkeit vorlegen muss.
Der Antragsgegner konnte nicht ausreichend darlegen, warum er nicht in der Lage sei, eine besser bezahlte Arbeit zu findenoder mehr Stunden zu arbeiten.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Antragsgegner den Mindestunterhalt zahlen muss und wies darauf hin, dass er alles in seiner Macht Stehende tun muss, um eine maximale Leistungsfähigkeit zu erreichen.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.
Das Gericht betonte, dass die Informationen auf ihrer Webseite lediglich Informationszwecken dienen und keine Rechtsberatung darstellen.
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Die rechtliche Herausforderung