Der § 833 BGB und seine Folgen
Eine Haftpflichtversicherung für Tiere soll den Tierhalter vor Schadensersatzansprüchen schützen. Der Halter eines Tieres ist generell verpflichtet, für sämtliche Schäden, welche das Tier verursacht, aufzukommen. Dabei spielt es zunächst auch keine Rolle, ob dem Halter eigenes Verschulden zukommt oder nicht. Anspruchsgrundlage des Geschädigten gegen den Tierhalter ist § 833 BGB. Da auch Kleinsttiere immense Schäden anrichten können, die man ihnen im ersten Moment gar nicht zutraut, ist eine Versicherung, die vor Schadensersatzansprüchen gegen den Tierhalter schützt, absolute Pflicht.
Die Privathaftpflichtversicherung und Tierschäden
Viele von Tieren verursachte Schäden werden von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Bei nahezu allen Haftpflichtversicherungen findet sich in der Risikobeschreibung eine Klausel, die eine Leistungsübernahme für zahme Haustiere in Aussicht stellt. Aufgrund dessen kommen vor allem Besitzer von Kleintieren wie beispielsweise Katzen, Nagetiere oder Ziervögel in den Genuss ihres Haftpflichtschutzes. In diesem Zusammenhang zählen auch Bienen zu den zahmen Haustieren, weswegen durch Bienen entstandene Schäden von der privaten Haftpflicht übernommen werden. Sollte der Schaden allerdings nicht von einem solch zahmen Haustier stammen, wird er nicht von der Privathaftpflichtversicherung nicht übernommen. So sind Rinder, Pferde und sonstige Zugtiere im Normalfall nicht in der privaten Haftpflicht mitversichert. Ebenso sind Tiere, die überwiegend zu landwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Zwecken gehalten werden, nicht im Versicherungsschutz inbegriffen. Dazu zählt im Zweifelsfall auch die Katze auf dem Bauernhof, deren Hauptaufgabe die Abwehr von Mäusen und Ratten ist. Da von Hunden ein relativ hohes Gefahrenpotential ausgeht, sind auch von ihnen verursachte Schäden nicht von der privaten Haftpflicht abgedeckt.
Die Tierhalterhaftpflicht
Haltern, deren Tiere nicht in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert sind, ist aus diesem Grund eine