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Krankenkasse – Leistungspflicht bei totalem Haarverlust

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SG Augsburg – Az.: S 2 KR 19/18 – Urteil vom 20.02.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand
Streitig ist die Kostenerstattung für eine Perückenversorgung der Klägerin.

Mit Bescheid vom 2.5.2016 bewilligte die Beklagte für eine Versorgung der Klägerin mit einer Perücke einen Betrag von 905,11 €.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass seitens des Perückenlieferanten ein fehlerhaftes Angebot an die Beklagte erstellt worden sei. Sie habe sich für eine Perücke in Höhe von 1845 € entschieden.

Anschließend wurde der Widerspruch zurückgenommen und ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt wegen der Kostenübernahme für die teurere Perücke. Die Klägerin machte geltend, dass aufgrund der BSG-Rechtsprechung hier die teurere Perücke von der Beklagten zu bewilligen sei.

Die Beklagte befragte daraufhin die wegen der begehrten Perücke. Diese teilte mit, dass es sich um eine Echthaarperücke handle in Form eines Langhaarmodells, dieses Modell könne nicht zum Vertragspreis bezogen werden. Zum Vertragspreis hätte sie der Klägerin eine Echthaarperücke im Kurzhaarbereich liefern können, dies sei jedoch nicht der Wunsch der Klägerin gewesen. Die Klägerin sei mündlich über die Mehrkosten informiert worden.

Mit Bescheid vom 21.7.2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da der hohe Preis nur wegen der Sonderwünsche der Klägerin zustande gekommen sei, sie hätte jedoch zum Vertragspreis ordnungsgemäß versorgt werden können. Sonderwünsche könnten nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Gleichzeitig bat die Beklagte um Mitteilung, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe oder zurückgenommen werde.

Der Klägerbevollmächtigte teilte daraufhin telefonisch mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe.

(Symbolfoto: Kolabava Nadzeya/Shutterstock.com)

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.1.2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hilfsmittel dürften nur auf Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Ersatzkassen und dem Bundesverband der Zweithaareinzelhändler und zertifizierter Z[…]


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