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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzug

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OLG Dresden – Az.: 5 U 1055/18 – Beschluss vom 24.09.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 13.06.2018 (02 O 2592/16) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollten zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
I.

Die Klägerin nahm die Beklagten ursprünglich auf Zahlung rückständiger Miete für die sowie Räumung und Herausgabe der Wohnräume (gewerbliche Zwischenmiete) im 3. OG links des Objekts R.-L.-Straße … in L. in Anspruch. Den Räumungsantrag haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks R.-L.-Straße … in L.. Mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vermietete sie die im Hause befindlichen 2 Gewerbeeinheiten als Büroräume und die 10 Wohnungen, von denen die oben bezeichnete hier streitgegenständlich ist, zur gewerblichen Weitervermietung (Mietvertrag als Anlage K 1).

Für die streitgegenständliche Wohnung wurde eine monatliche Gesamtmiete von 576,45 EUR vereinbart, die sich aus der Grundmiete von 422,73 EUR und den Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzte.

Ab dem Monat Januar 2016 zahlen die Beklagten unter Berufung auf Mängel des Mietobjektes, welche zu einer Minderung der Grundmiete um 40 % berechtigen würden, monatlich 169,09 EUR weniger als die vereinbarte Miete. Dazu legten sie eine gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Ing. (FH) M. S. vom Ingenieur- und Bausachverständigenbüro S. in L. vom 25.01.2016 (Anlage K 5) vor.

Die Klägerin kündigte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2016 (Anlage K 7) den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Mit der Klageschrift vom 07.09.2016, welche den Beklagten am 13.10.2016 zugestellt wurde, erklärte die Klägerin vorsorglich erneut die außerordentliche und fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges. Am 31.10.2016 gaben die Beklagten die streitgegenständlichen Räume an die Klägerin heraus, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf den Räumungsantrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten.

Die Klägerin hat neben der Räumung den Ausgleich des Mietrückstandes für den Zeitraum von Januar bis September 2016 in Höhe von 1.521,81 EUR bege[…]


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