Differenzschadensersatz: Ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken
In der jüngsten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken wurde ein Fall verhandelt, der sich mit dem Thema Differenzschadensersatz und der Schätzung von Nutzungsentschädigung und Fahrzeugrestwert befasst. Dieser Fall wirft Licht auf die rechtlichen Herausforderungen und die Auswirkungen von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken im Zusammenhang mit dem Differenzschadensersatz, insbesondere der Schätzung der Nutzungsentschädigung und des Restwerts eines Fahrzeugs, zurückgewiesen.
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1.3.2021 ein.
Der Kläger behauptete, dass in seinem Mercedes-Benz Viano 3.0 CDI Blue EFFICIENCY, den er 2019 gekauft hatte, eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei.
Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs OM 642 (EURO 5) von der Beklagten.
Das Kraftfahrt-Bundesamt rief verschiedene Fahrzeuge der Beklagten wegen möglicher unzulässiger Abschalteinrichtungen zurück, aber das Fahrzeug des Klägers war nicht betroffen.
Der Kläger forderte ursprünglich Schadensersatz in Höhe von 4.200 Euro und weitere Entschädigungen.
Die Beklagte argumentierte, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Das Landgericht wies die Klage des Klägers ab.
Im Berufungsverfahren forderte der Kläger eine Entschädigung von mindestens 3.150 Euro und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat und der Schadensersatzanspruch des Klägers unbegründet ist.
Das Gericht berücksichtigte die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger und den Restwert des Fahrzeugs bei der Entscheidung.
Das Gericht verwies auf verschiedene Urteile und Rechtsprechungen, um seine Entscheidung zu begründen.
Was ist vorgefallen?