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Kaskoversicherung – Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Rabatten

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1545/22 – Beschluss vom 24.10.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.378,00 € festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Weder gebieten diese eine abweichende Entscheidung noch auch nur eine erneute oder ergänzende Beweisaufnahme.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Versicherungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Kasko-Schadensfall als die unstreitig bereits gezahlten 41.182,00 €.
Im Einzelnen:
Zwischen den Parteien unstreitig ist am 20.11.2018 der Versicherungsfall in der von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen Teilkasko-Kfz-Versicherung durch Entwendung des Kraftfahrzeuges Pkw xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx eingetreten. Ebenso unstreitig hat die Beklagte auf den Versicherungsfall 41.182,00 EUR unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 150,00 EUR geleistet. Dabei gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Versicherungsleistung auf der Grundlage des Neupreises gemäß den Ziffern A 2.5.1.2. i.V.m. A 2.5.1.11 der zwischen den Parteien vereinbarten AKB 2016 (Anlage K1) zu erfolgen hat. In der Klausel A 2.5.1.11 ist der Neupreis wie folgt definiert:

„Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss …. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadensereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.“

Die Klägerin hat im Verlaufe des Verfahrens ein Angebot desjenigen Autohauses vorgelegt, bei dem sie auch das entwende[…]


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