Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Belästigungen von Nachbarn durch Kinderlärm

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 1801/18 – Beschluss vom 23.10.2019

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 25. Februar 2016 betreffend die Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten, einer Tiefgarage für zwölf Pkw-Plätze, sechs Abstellräumen, zwei Technikräumen, einem Aufzug mit Vorraum und einem Treppenhaus (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen, weil die Baugenehmigung Rechte der Klägerin nicht verletze. Das Vorhaben füge sich ein in die Eigenart seiner näheren Umgebung, die als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizieren sei. Der vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr widerspreche nicht der Eigenart des Baugebietes. Das Vorhaben sei auch nicht entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig. Dass sein Umfang den Gebietscharakter verändern werde, sei angesichts der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung nicht erkennbar. Auch verstoße es weder gegen das Rücksichtnahmegebot noch gegen die Abstandsflächenvorschriften.

Die gegen das Urteil erhobenen Einwände der Klägerin sind unbegründet. Der Umstand, dass das Vorhaben nicht auf ein Einfamilienhaus beschränkt ist, sondern drei Gebäude mit Wohnungen für sechs Familien geplant sind, ist planungsrechtlich irrelevant. Das wegen einer gänzlich anderen Dimensionierung des Vorhabens i[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv