Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 1801/18 – Beschluss vom 23.10.2019
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Beklagten vom 25. Februar 2016 betreffend die Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten, einer Tiefgarage für zwölf Pkw-Plätze, sechs Abstellräumen, zwei Technikräumen, einem Aufzug mit Vorraum und einem Treppenhaus (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen, weil die Baugenehmigung Rechte der Klägerin nicht verletze. Das Vorhaben füge sich ein in die Eigenart seiner näheren Umgebung, die als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizieren sei. Der vorhabenbedingte Kraftfahrzeugverkehr widerspreche nicht der Eigenart des Baugebietes. Das Vorhaben sei auch nicht entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig. Dass sein Umfang den Gebietscharakter verändern werde, sei angesichts der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung nicht erkennbar. Auch verstoße es weder gegen das Rücksichtnahmegebot noch gegen die Abstandsflächenvorschriften.
Die gegen das Urteil erhobenen Einwände der Klägerin sind unbegründet. Der Umstand, dass das Vorhaben nicht auf ein Einfamilienhaus beschränkt ist, sondern drei Gebäude mit Wohnungen für sechs Familien geplant sind, ist planungsrechtlich irrelevant. Das wegen einer gänzlich anderen Dimensionierung des Vorhabens i[…]