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Weigerung des Vertretenen zur Genehmigung des Vertrages – Schadensersatzpflicht

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Amtsgericht Arnsberg entscheidet über Vertragsverpflichtungen eines vollmachtlosen Vertreters
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (Az.: 3 C 490/14) wurde ein Fall verhandelt, der sich um die rechtlichen Konsequenzen eines Vertragsabschlusses durch einen Vertreter ohne Vollmacht dreht. Dieser Fall wirft Licht auf die Herausforderungen und rechtlichen Implikationen, die sich aus solchen Handlungen ergeben können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 490/14   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein vollmachtloser Vertreter, der einen Vertrag abschließt, kann zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet werden, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

Das Amtsgericht Arnsberg fällte ein Urteil am 22.04.2015 (Az.: 3 C 490/14).
Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.777,86 EUR sowie 215,00 EUR Schadensersatz zu zahlen.
Der Streitpunkt war ein Kaufvertrag über digitale Fachbibliotheken und E-Learning-Kurse.
Der Beklagte bestellte Produkte für das Klinikum B. GmbH, obwohl er keine Vollmacht dazu hatte.
Das Klinikum B. bestätigte später, dass der Beklagte nicht bevollmächtigt war und der Vertrag nicht nachträglich genehmigt wird.
Der Beklagte argumentierte, er habe wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
Das Gericht entschied, dass der Beklagte keinen Widerruf gemäß §§ 355, 312g BGB hatte.
Der Beklagte war verpflichtet, den Betrag sowie Schadensersatz zu zahlen, da er ohne Vollmacht handelte und der Vertrag nicht genehmigt wurde.

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Was ist vorgefallen?
(Symbolfoto: Stock 4you /Shutterstock.com)

Die Klägerin, Anbieterin von digitalen Fachbibliotheken, E-Book-Sammlungen und E-Learning-Kursen zu Managementthemen, behauptet, dass der Beklagte, ein Mitarbeiter der IT-Abteilung des Klinikums B., telefonisch Produkte im Wert von 1.777,86 EUR für das Klinikum B. GmbH bestellt hat. Es wurde ein Rücktrittsrecht b[…]


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