Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahlungsunfähigkeit und Rechtsschuldbefreiung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Duisburg
Az: 64 IN 3/07
Urteil vom 09.06.2008

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf Antrag des Schuldners, eines damals selbstständigen Buchhändlers, wurde am 16.12.1999 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet (AG Duisburg, 60 IN 191/99). Nach Belehrung gemäß § 30 Abs. 3 InsO (in der Fassung von 1999) stellte der Schuldner am 13.04.2000, zwei Monate nach dem Berichtstermin vom 11.02.2000, einen Antrag auf Restschuldbefreiung, den das Amtsgericht zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Fassung von 1999) auffasste. Mit Beschluss vom 17.4.2000 (Akte 60 IN 191/99, Sonderband RSB, BI. 4 ff.) lehnte das Amtsgericht die Wiedereinsetzung ab, weil der Schuldner nicht dargelegt habe, dass er die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten habe. Zugleich wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung als verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen. Die hier gegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners blieb erfolglos (Beschluss des LG Duisburg vom 07-.08.2000 – 24 T 96/00; Akte 60 IN 191/99, Sonderband RSB,Bl. 45 ff.). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte der Schuldner die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag schuldhaft versäumt.

Die Verwertung der Masse erbrachte für die festgestelltel1~Forderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger in Höhe von 665.841,95 EUR eine Quote von 12,5 % (vgl. Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 02.03.2004; Akte 60 IN 191/99, BI. 575, Anlage 2, S. 19 ff.). Das Insolvenzverfahren wurde am 06.12.2006 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Am 02.01.2007 hat der Schuldner, der nunmehr als Angestellter in einer Buchhandlung arbeitet, erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. In dem eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis hat er pauschal auf das aufgehobene erste Verfahren 60 IN 191/99 verwiesen (BI. 10 der Akte). Nach Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung des BGH vom 06.07.2006 (NZI 2006, 601 = ZVI 2006, 406) hat der Schuldner mitgeteilt, im September 2006 habe sich bei ihm die X-Krankenkasse mit einer neuen Forderung in Höhe von 1.664,19 EUR und im April 2007 die Stadt D mit einer Forderung in Höhe von 44,22 EUR gemeldet.

II.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv