OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2012, Az: 7 U 885/12, 7 U 0885/12
1. Der Sitzungstermin vor dem Senat am 24.10.2012, 11.30 Uhr, Saal 1.3, wird aufgehoben.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da er ihr keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint ebenfalls nicht geboten.
3. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Erwägungen des Senats binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Insbesondere möge sie innerhalb der Frist auch prüfen, ob die Berufung zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Zurückweisungsbeschlusses zurückgenommen wird.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§ 511, 513, 519, 520 ZPO zulässig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Berufung dem Begründungserfordernis nach § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat insbesondere gerügt, die Abwägung der Verursacherbeiträge durch das Landgericht sei rechtsfehlerhaft, zumal ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 10 StVO hätte in die Abwägung mit eingestellt werden müssen. Im Übrigen sind weder Schlüssigkeit noch auch nur Vertretbarkeit der Begründung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 34 m.w.N.).
Die Berufung hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Denn das Landgericht Bautzen hat im angefochtenen Endurteil vom 20.04.2012 die Klage zu Recht abgewiesen.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen in der Berufungsbegründung der Klägerin vom 03.07.2012 enthalten keine durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, welche bei umfassender Würdigung des gesamten Akteninhaltes zu einer Abänderung der Erstentscheidung führen müssten:
1.
Vergeblich verlangt die Klägerseite eine andere als die vom[…]