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WEG-Beschluss – Unterschreitung der Einberufungsfrist

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LG Frankfurt/Oder
Az.: 16 S 9/12
Urteil vom 18.09.2012

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 16.11.2011, Az. 27 C 6/11, wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 10.920 Euro

Gründe
I.
Die Parteien des Rechtsstreits bilden die WEG … Mit der Beschlussanfechtungsklage wenden sich die Klägerin gegen den WEG-Beschluss vom 30.3.2011, TOP 3, über die Abberufung der Altverwalterin und der Bestellung eines neuen Verwalters.
In der Teilungserklärung ist in § 5 lit. c zur Einberufung der WEG-Versammlung folgende Bestimmung enthalten:
„Für die Ordnungsgemäßheit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter zuletzt mitgeteilt worden ist. Die Ladungsfrist soll grundsätzlich einen Monat betragen, sofern aus besonderen Gründen keine kürzere Frist sachlich geboten erscheint. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte anzugeben.“
Verwalterin war seit dem 1.1.2009 die … mit Sitz in … Diese ist ein Tochterunternehmer der früheren (teilenden) Alleineigentümerin der WEG, der … Letztere hält derzeit noch 164 von 216 Stimmen in der WEG nach dem in § 5 lit. j der Gemeinschaftsordnung geregelten Objektprinzip, entsprechend 35.051,77 von 50.000 MEA.
Die hiesigen Kläger hatten in einem anderen Anfechtungsprozess erfolglos versucht, einen von ihnen in der Versammlung vom 15.12.2010 eingebrachten, aber mehrheitlich abgelehnten, Beschluss über die Abberufung der Verwalterin zu erzwingen.
Die Verwalterin lud zur streitgegenständlichen außerordentlichen WEG-Versammlung am 30.3.2011 mit Schreiben vom 14.3.2011. Die Kläger nahmen an der Versammlung teil. In der Versammlung stimmten die Wohnungseigentümer, u.a. auch die …, mehrheitlich der einvernehmlichen Beendigung des laufenden Verwaltervertrages mit Wir[…]


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