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Strafmilderung bei bestehender Alkoholabhängigkeit

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Strafmilderung und Alkoholabhängigkeit: Eine nuancierte Betrachtung
In der faszinierenden Welt des Rechts treffen wir auf einen Fall, der sowohl die Grenzen der Strafjustiz als auch die unruhige See der Alkoholabhängigkeit berührt. Stellen Sie sich einen Mann vor, der vor dem Gesetz steht, verurteilt für verschiedene Straftaten, darunter unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Dieser Mann leidet jedoch unter einer tief verwurzelten Alkoholabhängigkeit, eine Tatsache, die seine strafrechtliche Verantwortung beeinflussen könnte.

Die Quintessenz dieser Situation: Kann das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit als mildernder Faktor in der Rechtsprechung betrachtet werden? Sollte dieses persönliche Dilemma die Art und Weise beeinflussen, wie das Gericht sein Urteil fällt?

Direkt zum Urteil Az: 1 OLG 53 Ss 71/21 springen.

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Betrachtung der strafrechtlichen Verantwortung
Das Oberlandesgericht Brandenburg wurde mit diesem Fall konfrontiert und hatte eine schwierige Entscheidung zu treffen. Der Angeklagte hatte das Urteil angefochten, das ursprünglich von der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin ausgesprochen wurde. Dieses hatte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgelegt und zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Das Gericht musste dabei die Frage prüfen, ob die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten, die unbestreitbar bestand, als mildernder Faktor in der Auslegung der Strafe betrachtet werden könnte.
Das Urteil und seine Implikationen
Die Revision des Angeklagten wurde teilweise angenommen. Das Gericht hob das ursprüngliche Urteil im Hinblick auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und die damit verbundenen Einzelstrafen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurück.

Dies impliziert eine Wiederholung der Prüfung der Rolle der Alkoholabhängigkeit als potenzieller Strafmilderungsgrund, der bei den Taten vom 15. und 18. März 2020 zunächst nicht berücksichtigt wurde. Hier scheint das Gericht die Notwendigkeit einer eingehenderen Betrachtung dieses Faktors anzudeuten.
Zukünftige Auswirkungen auf das Strafrecht
Diese Entscheidung wirft ein neues Licht auf das Thema Alkoholabhängigkeit im Strafrecht und könnte die Tür für zukünftige Präzedenzfälle öffnen. Sie wirft F[…]


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