Das Landgericht Wuppertal hat in einem Urteil vom 08.01.2015 (Az.: 9 S 143/14) über einen Fall entschieden, in dem es um einen Regressanspruch einer Kfz-Haftpflichtversicherung ging. Der Beklagte hatte beim rückwärtigen Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich anschließend vom Unfallort entfernt, ohne die notwendigen Feststellungen zu treffen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Kfz-Haftpflichtversicherung – Thema: Regressanspruch bei Verkehrsunfallflucht.
Landgericht Wuppertal entscheidet über Berufung bezüglich eines Urteils des Amtsgerichts Wuppertal.
Der Beklagte verursachte einen Verkehrsunfall und entfernte sich unerlaubt vom Unfallort.
Ein Zeuge informierte die Polizei, die den Beklagten als Fahrer identifizieren konnte.
Die Klägerin (Versicherung) regulierte den Schaden und verlangt nun Regress vom Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung.
Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, da es keine Anzeichen für arglistiges Verhalten des Beklagten sah.
Das Landgericht entschied, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, da er den Schaden bemerkte und dennoch den Unfallort verließ.
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Die Entscheidung des Amtsgerichts
(Symbolfoto: Aleksey Korchemkin /Shutterstock.com)
Das Amtsgericht Wuppertal hatte in einem früheren Urteil vom 10.06.2014 (Az. 39 C 204/13) entschieden, dass der Beklagte zwar eine Verkehrsunfallflucht begangen und damit eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Klägerin (der Versicherung) begangen hatte. Jedoch war nach Ansicht des Amtsgerichts der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG erbracht.
Die Berufung und Entscheidung des Landgerichts
Die Klägerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Das Landgericht Wuppertal entschied, dass die Klägerin einen Regressanspruch gegen den Beklagten hat, da dieser vorsätzlich und arglistig gegen seine Obliegenheiten verstoßen hat. Der Beklagte war s[…]