Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unbillige Erhöhung des Erbbauszinses

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG München, Az.: 7 U 2300/17

Urteil vom 11.04.2018

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.05.2017, Az. 18 O 15982/16, dahingehend abgeändert, dass die Klage zur Gänze abgewiesen wird und der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

2. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.05.2017, soweit es Bestand hat, sind vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Foto: jax10289/Bigstock

Die Parteien streiten um die Erhöhung eines Erbauzinses.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P. 3 in U., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für. …34, BVNr. 14.

Der Beklagte ist Erbbauberechtigter an dem Grundstück.

Die Rechtsvorgänger der Parteien bestellten mit notariellem Vertrag vom 22.09.1951 (Anl. K 2) an dem Grundstück für den Rechtsvorgänger des Beklagten für die Dauer von 66 Jahren ein Erbbaurecht, das durch notariellen Nachtrag vom 17.11.1953 (Anl. K 3) auf eine Dauer von 99 Jahren verlängert wurde. Als jährlicher Erbbauzins wurde ein Betrag von 50,00 DM vereinbart.

Hinsichtlich einer späteren Änderung des Erbauzinses enthält der Erbbauvertrag in Ziffer II. Abs. 5 und 6 folgende Regelung:

„Die Vertragsteile sind berechtigt nach Ablauf von jeweils fünf Jahren eine Revision des Erbbauzinses zu verlangen.

Sie unterwerfen sich in diesem Falle dem Gutachten eines vom Präsidenten des Amtsgerichts München zu bestimmenden gerichtlichen Sachverständigen.“

Aufgrund eines Anpassungsverlangens des Rechtsvorgängers des Klägers wurde der jährliche Erbbauzins nach Erholung eines Gutachtens eines vom Präsidenten des Amtsgerichts München benannten Sachverständigen (Anl. K 5) ab 01.08.1966 auf 577,20 DM erhöht.

1978 vereinbarten die damaligen Vertragsparteien ohne vorherige Erholung eines Sachverständigengutachtens mündlich eine weitere Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses auf nunmehr 800,00 DM. Diesen Erbbauzins (umgerechnet 409,04 €) zahlt der Beklagte bis heute jährlich an den Beklagten.

Mehrere zwischenzeitliche, gerichtlich verfolgte Erhöhungsverlangen des Klägers blieben ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 13.05.2016 begehrte der Kl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv