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Rechtsanwälte Kotz GbR

Masseverbindlichkeiten nach Freigabeerklärung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 6 AZR 368/07
Urteil vom 10.04.2008

Leitsätze:
Werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel „freigegeben“ und wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen.

Tenor:
1. Auf die Revision des Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Mai 2006 - 8 Sa 1186/05 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 3), dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten zu 1), Zahlung von Arbeitsvergütung aus der Insolvenzmasse.
Der Beklagte zu 1) war Inhaber einer Druckerei, deren Geschäftsbetrieb er zum 30. November 2002 einstellte. Am 2. Dezember 2002 beantragte der Beklagte zu 1) beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 3. Januar 2003 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Beklagten zu 1) angeordnet und der Beklagte zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen des Beklagten zu 1) über Gegenstände seines Vermögens waren gemäß diesem Beschluss nur noch mit Zustimmung des Beklagten zu 3) wirksam. Am 11. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte zu 1) betrieb seit Mitte Februar 2003 wieder, zunächst ohne Wissen des Beklagten zu 3), einen Druckereibetrieb unter der neuen Bezeichnung „R Printmedien“. Am 17. Februar 2003 schloss der Beklagte zu 1) mit der Klägerin ein[…]


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