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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkmietswohnung – Zuständigkeit Arbeitsgerichte

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LG Berlin
Az.: 63 T 198/12
Beschluss vom 29.11.2012

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. September 2012 – 6 C 271/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe einer von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die Beklagten überlassenen Wohnung, in der die Beklagten einer entlohnten Hauswartstätigkeit nachgegangen sind. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten im angefochtenen Beschluss für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu den Zivilgerichten gemäß § 17 a Abs. 2 GVG zutreffend für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 3 ArbGG ausschließlich zuständige Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Dagegen vermag die Beschwerde nichts zu erinnern.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage Ansprüche, für die eine ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet ist.
Soweit sie Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung von der Beklagten zu 1) begehrt, folgt die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Danach sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) erfüllt.
Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass der gegenüber der Beklagten zu 1) ge[…]


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