Deckungsausschluss in der Unfallversicherung bei vorsätzlicher Straftat
Die Unfallversicherung spielt eine zentrale Rolle im Versicherungswesen, indem sie Personen vor den finanziellen Folgen unvorhergesehener Unfälle schützt. Ein kürzlich vom OLG München erlassenes Urteil hat jedoch wichtige Fragen zur Reichweite dieses Schutzes und zu den Grenzen des Deckungsausschlusses aufgeworfen. Im Mittelpunkt des Falles stand die Frage, ob ein Deckungsausschluss für Unfälle, die während der Begehung einer vorsätzlichen Straftat auftreten, rechtlich zulässig ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
OLG München befasst sich mit Deckungsausschluss in Unfallversicherungsverträgen bei vorsätzlicher Straftat.
Klausel: Kein Versicherungsschutz bei Unfällen während der Ausführung oder dem Versuch einer vorsätzlichen Straftat.
Im konkreten Fall: Unfall nach Hausfriedensbruch bei Nutzung einer Kletteranlage.
Gefahrtypischer Kausalzusammenhang: Unfall tritt aufgrund der durch Straftat geschaffenen erhöhten Gefahrenlage auf.
Klausel verstößt nicht gegen § 307 I BGB und erfüllt AGB-rechtliche Anforderungen.
Regelungszweck: Gefahrerhöhung durch mögliche Unfähigkeit der versicherten Person, Gefahren adäquat zu begegnen.
Bei Hausfriedensbruch: Erhöhtes Risiko durch Vermeidung von Schutzmaßnahmen aus Furcht vor Entdeckung.
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Kernpunkte des Urteils
Das OLG München befasste sich mit einer Klausel in einem Unfallversicherungsvertrag, die besagt, dass kein Versicherungsschutz für Unfälle besteht, die der versicherten Person zustoßen, während sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Im konkreten Fall ging es um einen Unfall nach Begehung eines Hausfriedensbruchs. Eine Person hatte sich unbefugt Zutritt zu einem umfriedeten Grundstück verschafft und war beim Nutzen einer dort befindlichen Kletteranlage verunglückt.
Das Gericht stellte fest, dass der gefahrtypische Kausalzusammenhang zwischen der Ausführung der Straftat und dem Unfall gegeben ist, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen wird. Die[…]