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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kostenersatz für Abriss und Neuaufbau einer Mauer

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AG Krefeld, Az.: 7 C 156/15, Urteil vom 28.04.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 159,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2014 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Saske_kun/Bigstock

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstückes „A T XX“ in L. Am 07.04.2014 gegen 11:30 Uhr befuhr ein Mitarbeiter der Firma B, Herr E, mit einem LKW (amtliches Kennzeichen XX-XX XXX), die T-Straße „A T XX“ in L und beschädigte hierbei die Grundstücksmauer der Kläger. Der LKW war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitgegenständlich sind die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten und hierbei insbesondere die Frage, ob die Mauer zur fachgerechten Reparatur abgerissen und wieder neu aufgebaut werden muss.

Die Kläger holten zur Bezifferung der erforderlichen Reparaturkosten unter dem 30.04.2014 einen Kostenvoranschlag der „Die H GmbH“ ein (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.). Dieses sah Reparaturkosten in Höhe von 2.458,06 EUR netto und einen Abriss nebst Neuaufbau der Mauer vor. Mit Schreiben vom 13.05.2014 (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.) bezifferten die klägerischen Prozessbevollmächtigten den entstandenen Sachschaden auf Basis des eingeholten Kostenvoranschlages und forderten die Beklagte auf, neben den Nettoreparaturkosten die allgemeine Kostenpauschale sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 406,50 EUR, mithin insgesamt 2.889,56 EUR, zu zahlen. Unter dem 29.09.2014 rechnete die Beklagte den Schaden ab und zahlte Reparaturkosten in Höhe von 810,80 EUR netto, die Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie Anwaltskosten[…]


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