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Verkehrsunfall – Kostenersatz für Abriss und Neuaufbau einer Mauer

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AG Krefeld, Az.: 7 C 156/15, Urteil vom 28.04.2016 Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 159,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstückes „A T XX“ in L. Am 07.04.2014 gegen 11:30 Uhr befuhr ein Mitarbeiter der Firma B, Herr E, mit einem LKW (amtliches Kennzeichen XX-XX XXX), die T-Straße „A T XX“ in L und beschädigte hierbei die Grundstücksmauer der Kläger. Der LKW war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitgegenständlich sind die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten und hierbei insbesondere die Frage, ob die Mauer zur fachgerechten Reparatur abgerissen und wieder neu aufgebaut werden muss. Die Kläger holten zur Bezifferung der erforderlichen Reparaturkosten unter dem 30.04.2014 einen Kostenvoranschlag der „Die H GmbH“ ein (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.). Dieses sah Reparaturkosten in Höhe von 2.458,06 EUR netto und einen Abriss nebst Neuaufbau der Mauer vor. Mit Schreiben vom 13.05.2014 (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.) bezifferten die klägerischen Prozessbevollmächtigten den entstandenen Sachschaden auf Basis des eingeholten Kostenvoranschlages und forderten die Beklagte auf, neben den Nettoreparaturkosten die allgemeine Kostenpauschale sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 406,50 EUR, mithin insgesamt 2.889,56 EUR, zu zahlen. Unter dem 29.09.2014 rechnete die Beklagte den Schaden ab und zahlte Reparaturkosten in Höhe von 810,80 EUR netto, die Kostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR. Die Kürzung der Reparaturkosten erfolgte unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht der G. (Anlage K 4, Bl. 8 d.A.), welcher nur Kosten in dieser Höhe als erforderlich auswies. Mit dieser Klage verfolgen die Kläger die restlichen Nettoreparaturkosten (2.458,06 EUR abzgl. gezahlter 810,80 EUR). Die Kläger behaupten, um die die durch den Verkehrsunfall beschädigte Steinmauer ordnungsgemäß wiederherzustellen, müsse die Mauer abgerissen und neu aufgebaut werden. Hierfür seien Kosten in Höhe von 2.458,06 EUR erforderlich. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.647,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ein völliger Abbruch sei nicht erforderlich. Ausreichend sei eine Reparatur, so wie sie von der H vorgeschlagen wird. Die hiernach erforderlichen Reparaturkosten seien bereits bezahlt, weswegen sie der Meinung ist, den Klägern stünde kein weitergehender Anspruch zu. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.02.2016 (Bl. 65 ff. d.A.), wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen….


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