Haftung des Grundstücksbesitzers bei Mängeln an Leitersprosse eines Hochsitzes
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte über einen Streit zwischen einer Forstverwaltung als Arbeitgeberin und dem Land Baden-Württemberg als Eigentümer eines Jagdreviers zu entscheiden.
Ein Forstbeamter der Klägerin hatte bei der Nutzung eines Hochsitzes im Jagdrevier des beklagten Landes einen Unfall erlitten, als unter ihm eine Leitersprosse aufgrund von Fäulnis brach. Die Klägerin machte gegenüber dem beklagten Land Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Sie war der Ansicht, das Land habe den Hochsitz nicht ordnungsgemäß gewartet und dadurch den Unfall verursacht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Klage auf Schadenersatz abgewiesen
Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksbesitzers nicht verletzt
Leitersprossen ausreichend kontrolliert
Mangel an Sprosse äußerlich nicht erkennbar
Mitverantwortung des Nutzers
Jagd birgt generelle Risiken
Angemessene Sorgfalt des Eigentümers
Urteil: Klage auf Schadensersatz abgewiesen
(Symbolfoto: Jan von nebenan /Shutterstock.com)
Das Gericht wies die Klage ab. Zwar traf das beklagte Land als Eigentümer des Jagdreviers grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht. Diese wurde jedoch nicht verletzt. Das Land hatte die Leitersprossen regelmäßig kontrolliert. Dazu genügte es, sie jährlich einer Sichtkontrolle zu unterziehen und sie einer Belastungsprobe zu unterwerfen. Weitergehende Maßnahmen wie häufigere Kontrollen, Einschnitte oder das vollständige Durchsägen der Leitersprossen waren nicht erforderlich.
Begründung: Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Auch war die innere Fäulnis der gebrochenen Sprosse von außen nicht erkennbar gewesen. Zudem konnte schon der Nutzer des Hochsitzes die S[…]