Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Grundstücksschenkung durch Erblasser

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 69/19 – Beschluss vom 07.11.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15.05.2019, Az. 14 O 89/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der klägerischen Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt deshalb zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des am 15.05.2019 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 113 ff GA) Bezug, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, wie bereits die Berufungserwiderung der Beklagten vom 30.09.2019 richtig ausführt. Ergänzend gilt lediglich noch Folgendes:

1. Die Zivilkammer war schon deshalb nicht gehalten, den Verkündungstermin vom 15.05.2019 zu verlegen, weil die Klägerin lediglich einen einseitigen Versuch zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits unternommen hatte, d.h. gerade keine Vergleichsverhandlungen (wieder) aufgenommen worden waren. Das diesbezügliche an die Beklagte gerichtete Schreiben der Klägerin datierte erst vom 10.05.2019, und die Beklagte hatte in der Kürze der verbliebenen Zeit nahezu keine Reaktionsmöglichkeiten; dass die Beklagte das Vergleichsaufgebot zunächst oder jemals aufgenommen hätte, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum das Angebot nicht bereits früher erfolgte, nämlich im Zuge der offenbar nach dem 06.03.2019 anfangs geführten Vergleichsverhandlungen. Es war mithin für das Landgericht nicht zu erkennen, dass neu aufzunehmende Vergleichsverhandlungen der Parteien Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.

2. Das Instanzgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass der vorliegende Grundstücksübertragungsvertrag nicht im Sinne einer (zumindest gemischten) Schenkung zu bewerten ist. Die Beklagte hat darin im Einzelnen konkretisierte Gegenleistungsverpflichtungen übernommen, hinsichtlich derer sie sich t[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv