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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung mit Messgerät ESO ES 8.0 – Rohmessdaten

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AG Schleiden – Az.: 13 OWi-304 Js 802/22-179/22 – Urteil vom  02.09.2022

In dem Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Schleiden aufgrund der Hauptverhandlung vom 02.09.2022 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

I.

Der am pp. in Y geborene Betroffene lebt als Geschäftsführer in geordneten finanziellen wie persönlichen Verhältnissen. Er ist geschieden.

Ausweislich seines Fahreignungsregisterauszugs vom pp. war der Betroffene zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verkehrsrechtlich wie folgt vorbelastet:

pp.

II.

Dem Betroffenen wird mit Bußgeldbescheid vom 30.03.2022 vorgeworfen, am 09.02.2022 um pp. Uhr in Dahlem auf der B 51 in Höhe des Abschnitts 3, km 1,6 in Höhe der Brücke, Fahrtrichtung A1 Auffahrt bei Blankenheim als Führer des Pkw Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten zu haben.

Die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs wurde mit einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage des Typs ESO ES 8.0 ermittelt. Die Anlage mit der Gerätenummer pp. war zum Zeitpunkt der Messung am 09.02.2022 gültig geeicht und mit der Softwareversion 1.1.0.2 ausgestattet. Sie wurde durch den Regierungsbeschäftigten A entsprechend der Gebrauchsanweisung aufgebaut und bedient. Die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs betrug unbereinigt 97 km/h. Abzüglich einer Toleranz von 3 km/h ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, anstelle der durch Verkehrszeichen Nr. 274 angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eine Geschwindigkeit von 94 km/h gefahren zu sein.

Es ist gerichtsbekannt, dass das bei der vorliegenden Messung verwendete Messgerät ursprünglich bei Markteinführung Daten speicherte, die üblicherweise mit dem Begriff „Rohmessdaten“ bezeichnet wurden. Tatsächlich handelte es sich bei diesen Rohmessdaten nach Angabe der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (im Folgenden PTB) gegenüber dem Gericht um Hilfsgrößen, nämlich um intern bereits in ersten Auswerteschritten bearbeiteten Primärdaten in Form von zeitlichen Verläufen der Helligkeitsdifferenzprofile der optischen Sensoren des Geräts. Aus diesen Hilfsgrößen werden im weiteren Verlauf geräteintern durch weitere Verarbeitungsschritte sowie durch eine Korrelationsrechnung der Geschwindigkeitswert und der seitliche Abstand zwischen Messgerät und Fahrzeug ermittelt. Diese Daten machten es möglich, die Messungen mit diesem Ger[…]


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