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Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Dateien – Voraussetzungen

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OLG Hamburg, Az.: 2 Rev 74/18 – 1 Ss 133/18, Beschluss vom 07.08.2018

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. April 2018 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten am 2. Februar 2018 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen (Tatzeiten 1. und 12. Juni 2017) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten (Einzelstrafen jeweils drei Monate Freiheitsstrafe) ohne Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die Berufungen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Hamburg am 18. April 2018 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2018 aufgehoben, den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (Tatzeit 12. Juni 2017) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, das Verfahren im Übrigen wegen insoweit fehlender Anklage eingestellt und die weitergehenden Berufungen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft verworfen. Gegen das Berufungsurteil vom 18. April 2018 hat der Angeklagte mit am 20. April 2018 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt, mit der er sich gegen das Urteil insgesamt wendet und die er mit der allgemeinen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet hat. Eine weitere Begründung ist nach am 9. Mai 2018 erfolgter Zustellung der schriftlichen Gründe des landgerichtlichen Urteils nicht eingegangen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Auf die dem Verteidiger am 12. Juli 2018 zugegangene Antragsschrift ist eine Erwiderung nicht erfolgt.

II.

Symbolfoto: perhapzz/Bigstock

Die revisionsrechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Verurteilung auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der mit der Revision allein angefochtenen Verurteilung im Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sowie zur Freisprechung des Angeklagten (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO).

1. Die Sachfeststellungen zu dem vom Landger[…]


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