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Verkehrssicherungspflicht – Beleuchtung der Außentreppe einer Tennishalle

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OLG Hamm, Az.: 9 U 8/96,Urteil vom 14.06.1996

Der Kläger verlangt aus Anlaß seines Sturzunfalles auf der Außentreppe einer Tennishalle von der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich seiner Zukunftsschäden.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Maridav/Bigstock

I. Der Kläger kann aus Anlaß seines Sturzunfalles vom 29.2.1992 von der Beklagten gem. §§ 30, 31, 823 I, 847, 254 Abs. 1 BGB dem Grunde nach hälftigen Schadensersatz verlangen, denn der Unfall des Klägers ist durch Verletzung der der Beklagten als Eigentümerin und Betreiberin der Tennishalle obliegenden Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verursacht worden.

1. Die Beklagte (bzw. ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter) hatte als Eigentümerin und Betreiberin der Tennishalle für die Verkehrssicherheit des gewerblich genutzten Gebäudes zu sorgen. Die von der Beklagten zu treffenden Sicherungspflichten richten sich nach Art und Umfang des eröffneten Verkehrs und dem Vertrauen, das der Verkehr in die Sicherung des Gebäudes setzen kann. In der Regel ist nur vor solchen Gefahren zu schützen, die auch für den in Grenzen umsichtigen Besucher bei zweckgerechter Benutzung nicht ohne weiteres rechtzeitig zu erkennen sind. Das Maß der vom Sicherungspflichtigen verlangten Umsicht hängt auch von dem Personenkreis ab, für den der Verkehr eröffnet ist, denn die Verkehrserwartungen an die Sicherheit bestimmen den Umfang der Sicherungspflicht mit. Auf ein besonders verkehrssicheres Verhalten der Besucher darf sich der Sicherungspflichtige allerdings nicht verlassen (vgl. RGRK, 12. Aufl., § 823 Rn. 218). Bei der Prüfung der Fragen, ob die Benutzung von Gebäuden einschließlich ihrer Zugänge bestimmte, nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren mit sich bringen, und wie das Maß der Verkehrssicherungspflicht zu bestimmen ist, ist nicht darauf abzustellen, in welcher Weise und in welchem Umfang der geschädigte Benutzer/Besucher ihm obliegende Pflichten verlet[…]


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